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   BFH, 13.12.2001 - II B 46/00   

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https://dejure.org/2001,4663
BFH, 13.12.2001 - II B 46/00 (https://dejure.org/2001,4663)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2001 - II B 46/00 (https://dejure.org/2001,4663)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - II B 46/00 (https://dejure.org/2001,4663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuer - Schenkungsteuer - Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Grundsätzliche Bedeutung - Kapitalwert - Rente - Erbschaft - Kommanditanteil - Vermögensübertragung - Klärungsbedürftigkeit - Rechtsfrage - Divergenz - Abweichung - Einheitliche Rechtsprechung - ...

  • Judicialis

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; AO 1977 § 174 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachaufklärungsrüge; Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 654
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.11.1994 - II R 87/92

    1. Bestimmung des Schenkungsgegenstandes nach der Vermögensmehrung im Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - II B 46/00
    Die Kläger legen zwar dar, welche abstrakten Rechtssätze sie den angeführten Urteilen des BFH vom 22. August 1990 I R 42/88 (BFHE 162, 470, BStBl II 1991, 387) und vom 9. November 1994 II R 87/92 (BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83) entnehmen, stellen dem aber keinen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils gegenüber, sondern tragen nur vor, das FG habe die Rechtsauffassung des BFH nicht beachtet.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - II B 46/00
    Bei einer auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Beschwerde muss der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen so bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdn. 63 ff.).
  • BFH, 06.08.1986 - II B 53/86

    Verfahren - Revision - Zulasssung

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - II B 46/00
    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).
  • BFH, 22.08.1990 - I R 42/88

    Bestimmter Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO bei der

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - II B 46/00
    Die Kläger legen zwar dar, welche abstrakten Rechtssätze sie den angeführten Urteilen des BFH vom 22. August 1990 I R 42/88 (BFHE 162, 470, BStBl II 1991, 387) und vom 9. November 1994 II R 87/92 (BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83) entnehmen, stellen dem aber keinen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils gegenüber, sondern tragen nur vor, das FG habe die Rechtsauffassung des BFH nicht beachtet.
  • BFH, 10.12.1998 - VIII B 56/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - II B 46/00
    Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 FGO) muss dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum diese Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804).
  • BFH, 20.04.1977 - I B 65/76

    Hausgewerbetreibender - Selbstabführung vor Arbeitgeberanteilen zur

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - II B 46/00
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608).
  • BFH, 03.02.1987 - V B 99/86

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - II B 46/00
    Der Beschwerdeführer muss demnach eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 30.09.2013 - III B 20/12

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Darlegung von

    c) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05

    NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

    Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum die fachkundig vertretene Klägerin nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, ständige Rechtsprechung; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654).
  • BFH, 21.10.2013 - III B 147/12

    Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf ein laufendes

    In einem solchen Fall setzt die schlüssige Rüge u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654, und vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
  • BFH, 28.01.2014 - III B 20/13

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Divergenzrüge

    Soweit in der Beschwerde wiederholt auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften (u.a. Verstöße gegen § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGO) geltend gemacht wird, entspricht sie den Anforderungen zur Darlegung der jeweiligen Verfahrensrügen durchweg nicht (vgl. im Einzelnen zur Sachaufklärungsrüge z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; zur Gehörsrüge z.B. BFH-Beschluss vom 5. August 2004 II B 159/02, BFH/NV 2004, 1665; zur Rüge einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396).
  • BFH, 06.08.2004 - II B 69/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Bei der Erforschung des Sachverhalts darf das FG solche Tatsachen oder Beweismittel nicht außer Acht lassen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung aufdrängen mussten (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654).
  • BFH, 26.06.2002 - IX B 154/01

    Altenteil - unentgeltliche Wohnungsüberlassung; Verfahrensmängel

    Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654), wobei vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen ist, mag dieser Rechtsstandpunkt sachlich richtig oder falsch sein (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2001 IX B 39/01, BFH/NV 2002, 209).
  • BFH, 19.04.2005 - III B 19/04

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Verbot der Schlechterstellung, aber

    Schließlich ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. November 2003 gerade auf die Diskrepanz zwischen den Unterschriften mit den Namen Dr. Bares auf verschiedenen Unterlagen vom Gericht ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass der fachkundig in der mündlichen Verhandlung vertretene Kläger einen Beweisantrag gestellt hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654).
  • BFH, 01.09.2006 - VIII B 86/05

    Schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Für einen schlüssigen Vortrag der Verletzung der Sachaufklärungspflicht von Amts wegen (§ 76 FGO) fehlt es insbesondere an dem Vortrag, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufdrängen musste, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum der fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, ständige Rechtsprechung; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654).
  • BFH, 19.08.2002 - IX B 189/01

    Abziehbarkeit von vorab entstandenen Werbungskosten - Einkünften aus Vermietung

    Abgesehen davon fehlt es hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654).
  • BFH, 31.07.2012 - VIII B 53/12

    Nichtzulassungsbeschwerde, Protokollberichtigung, Besorgnis der Befangenheit

    Es ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum die fachkundig vertretene Klägerin nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654).
  • BFH, 27.01.2003 - II B 194/01

    NZB; Rechtsfortbildung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • BFH, 25.09.2002 - IX B 4/02

    VuV; WK nach Aufgabe der Vermietungsabsicht

  • BFH, 04.09.2002 - IX B 194/01

    Fehlende Schlüssigkeit einer Schätzung - Fehlerhafte Anwendung anerkannter

  • BFH, 26.06.2002 - IX B 129/01

    Kreditkosten - Darlehensmittel - Werbungskosten - Werbungskostenabzug - Nachweis

  • BFH, 14.07.2003 - IX B 59/03

    NZB: Einkünfteerzielungsabsicht

  • BFH, 05.02.2004 - II B 115/02

    Maßgebende Kenntnis für eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

  • BFH, 11.04.2003 - II B 93/02

    Kein Verfahrensfehler bei Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze

  • BFH, 17.12.2002 - I B 4/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer ordnungsgemäßen

  • BFH, 11.04.2003 - II B 92/02

    Rüge mangelnder Sachaufklärung; Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze

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